Informationen zum Umgang mit Corona in unseren KiTas

Möglichkeit der Rückkehr zum Regelbetrieb / 7-Tage- Inzidenz

Bereits mit unserem 403. Kita-Newsletter vom 5. März 2021 haben wir vorab darüber informiert, dass ab dem 15. März 2021 in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz von unter 50 die Möglichkeit besteht, in den Regelbetrieb zurückzukehren und wieder mit offenen Konzepten zu arbeiten. Im Folgenden möchten wir Sie detailliert über die ab dem 15. März geltenden Regelungen informieren:

7-Tage-Inzidenz unter 50

7-Tage-Inzidenz 50-100

7-Tage-Inzidenz über 100

Regelbetrieb:

Die Kitas können wieder mit offenen Konzepten arbeiten.

Eingeschränkter Regelbetrieb:

Die Betreuung aller Kinder in festen Gruppen ist möglich.

Notbetreuung:

Es werden nur die Kinder betreut, deren Eltern eine Kindertagesbetreuung nicht anderweitig sicherstellen können.

 

Die zuständigen Kreisverwaltungsbehörden werden jeweils am Freitag jeder Woche die für den betreffenden Landkreis oder die betreffende kreisfreie Stadt maßgebliche Inzidenzeinstufung bestimmen. Die für den Inzidenzbereich maßgebliche Regelung gilt dann für den betreffenden Landkreis oder die betreffende kreisfreie Stadt jeweils für die Dauer der darauffolgenden Kalenderwoche von Montag bis zum Ablauf des folgenden Sonntags.

Beispiel: Die 7-Tage-Inzidenz für einen Landkreis oder eine kreisfreie Stadt liegt am Freitag, den 19. März 2021 über 50. Für die gesamte darauffolgende Woche (22. März 2021 bis 28. März 2021) befinden sich die Kindertageseinrichtungen im betreffenden Landkreis bzw. der betreffenden kreisfreien Stadt im eingeschränkten Regelbetrieb, selbst, wenn die 7-Tage-Inzidenz im Laufe der Woche unter den Wert von 50 sinken oder über den Wert von 100 steigen sollte.

Sowohl im (eingeschränkten) Regelbetrieb wie auch in der Notbetreuung findet der Rahmenhygieneplan Anwendung. Dieser wird aktuell überarbeitet. Sobald die finale Fassung vorliegt, werden wir Sie hierüber informieren.

Die entsprechende Rechtsgrundlage ist § 19 der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV), die Sie hier abrufen können.